Ambulante Pflege ist die professionelle pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung, die durch mobile (ambulante) Pflegedienste (“Sozialstation”) erbracht wird.
Ziel der ambulanten Pflege ist es, dass pflegebedürftige Menschen in der häuslichen Umgebung verbleiben können. Dazu sucht der mobile Dienst den Klienten mehrmals wöchentlich bis mehrmals täglich zuhause auf. Erbracht werden die jeweils vereinbarten Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen.
Seit 2017 gewährt die Pflegekasse allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.
DIeser Betrag darf nur für landesrechtlich anerkannte Angebote verwendet werden, zum Beispiel für die Betreuung des Pflegebedürftigen, Beschäftigungsangebote oder zum Teil auch Unterstützung im Haushalt.
Alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf monatlich €60 für den Erwerb von “zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel” (z.B. Hygieneprodukte zur einmaligen Nutzung: Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel für Flächen und Hände, Einweghandschuhe, Schutzschürzen, Mundschutz).
Die Pflegehilfsmittel werden in Eigeninitiative z.B. bei Apotheken, Sanitätshäusern und bei Online Anbietern gekauft. Die Abrechnung erfolgt in der Regel durch die Anbieter direkt mit der Pflegekasse.
Das Geld ist explizit zur Sicherstellung der Pflege des Versicherten gedacht – nicht für den sorgenden und pflegenden Angehörigen.
Innerhalb dieser Zielsetzung kann der Betrag aber selbstgewählt verwendet werden. Das Pflegegeld wird monatlich direkt an den Versicherten ausgezahlt. Es kann zwischen €316 und €995 liegen.Dabei richtet sich die Höhe des Betrages nach dem Pflegegrad.
Um das Pflegegeld beziehen zu können, muss der Versicherte Bedingungen erfüllen:
1) Es muss sich um eine häusliche Pflege handeln.
2) Die Pflege muss durch einen Angehörigen oder eine ehrenamtlich tätige Pflegeperson durchgeführt werden.
3) Die Pflege muss in geeigneter Weise und geeigneter Umgebung erfolgen.
Diese Unterstützungsleistung ist für die Bezahlung von externen Unterstützern gedacht. Sie beträgt je nach Pflegegrad €689 - €1995.
Zu externen Unterstützern zählen z.B. Pflegedienste / Pflegefachkräfte für körperbezogene Pflegemaßnahmen,
pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Falls Pflegedienste für die Pflege nicht in Anspruch genommen werden, können 40% der zustehenden Summe für Anbieter zur Unterstützung im Alltag genutzt werden (Das entspricht im Grunde einer Aufstockung des oben erwähnten Entlastungsbetrags)..
Die Tagespflege ist ein ergänzendes teilstationäres Betreuungsangebot für ambulant gepflegte Menschen.
Eine Tagespflegestätte kann durch die pflegebedürftige Person täglich oder nur an einzelnen Wochentagen besucht werden, grundsätzlich wohnt sie aber noch zuhause.
Je nach Pflegegrad werden hierfür monatlich €689-€1995 bereitgestellt.
Wenn diese Leistung nicht in Anspruch genommen wird, verfällt sie. Sie kann nicht in andere Leistungen umgewandelt werden.
Die Pflegeversicherung zahlt für sorgende und pflegende Angehörige Beiträge zur Rentenversicherung, wenn
die Pflegeperson:
- regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist
- mehr als 10 Stunden pro Woche pflegt
- noch keine Vollrente wegen Alters bezieht
- und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat.
Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug oder Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen).
Falls die pflegende Person z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege wird ambulant erbracht. Sie kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Falls die ambulante Pflege z.B. wegen einer Krankheit der pflegebedürftigen oder der pflegenden Person, kurzzeitig nicht ausreicht oder möglich ist, kann die stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
In beiden Fällen wird ein Teil der Kosten durch die Pflegekasse getragen, es stehen jeweils €1612 pro Jahr zur Verfügung.
Eine gegenseitige Nutzung nicht verbrauchter Summen ist teilweise möglich.
Zum Teil ist es schwer. zu erkennen, ob Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden muss. Da es sich um eine sehr komplexe Leistungsart handelt, empfehlen wir Ihnen unser “Content Package Verhinderungspflege” an dieser Stelle.