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Mehr zu den Pflegegraden
Info
Einführung

Die Höhe der Unterstützung, die Menschen die in ihrer Selbständigkeit oder bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind, erhalten, hängt von der Schwere der Beeinträchtigung ab. Diese wird in fünf Abstufungen, den sogenannten Pflegegraden, eingeteilt.

Um Leistungen beziehen zu können, muss zunächst ein solcher Pflegegrad beantragt werden.
Je nach genehmigtem Pflegegrad können dann unterschiedliche hohe Geld- und/oder Sachleistungen bezogen werden.

Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 bildet eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab.

Der Pflegegrad 1 ist für Menschen gedacht, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß körperlich und/oder kognitiv eingeschränkt sind. Deshalb ist nur ein geringes Leistungsspektrum nutzbar. Für den Pflegegrad 1 müssen in der späteren Beurteilung mindestens 12,5 Punkte erreicht werden.

Pflegegrad 2

Der Pflegegrad 2 bildet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab.

Ab dem Pflegegrad 2 kann das gesamte Leistungsspektrum der Pflegeversicherung genutzt werden.
Für den Pflegegrad 2 müssen in der späteren Beurteilung mindestens 27 Punkte erreicht werden.

Pflegegrad 3

Der Pflegegrad 3 bildet eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab.

Er wird bei einer Bewertung mit über 47,5 bis unter 70 Punkten genehmigt.
Ab Pflegegrad 3 gibt es weitere Leistungen. So ist z.B. für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung beim Arzt oder Zahnarzt keine Genehmigung der Krankenkasse mehr notwendig, sofern auch eine Mobilitätseinschränkung vorliegt. Auch wird die Aufnahme als Begleitperson in Krankenhäusern ab Pflegegrad 3 weniger oft abgelehnt.

Pflegegrad 4

Der Pflegegrad 4 bildet die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab.

Er wird bei einer Bewertung mit über 70 bis unter 90 Punkten genehmigt.
Ein Angehöriger mit Pflegegrad 4 benötigt in der Regel rund um die Uhr starke Unterstützung.

Pflegegrad 5

Der Pflegegrad 5 bildet die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit ab.
U
m dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden zu können, müssen zusätzlich “besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung” vorliegen.

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Markus Oppel Markus Oppel